Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2018. Für den Betroffenen besteht seit Geburt eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Kindsmutter ist ebenfalls verbeiständet. 1.2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2019 entzog das Familiengericht Zofingen der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte den Betroffenen in der Pflegefamilie D._____, […].