2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädigung von Fr. 2'695.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.