Ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren entfällt, weil die Mutter in erster Instanz noch nicht anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 72.90; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 192.70) ergibt sich für die Rechtsvertreterin der Mutter eine Entschädigung von Fr. 2'695.60.