4.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Die zusätzliche Eingabe der Mutter vom 6. Oktober 2023 wird gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt. Ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren entfällt, weil die Mutter in erster Instanz noch nicht anwaltlich vertreten war.