Eine Änderung der momentanen Verhältnisse erscheint mit Blick auf das Kindswohl nicht angezeigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut der Mutter zuteilte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat der Mutter sodann ihre Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. - 13 -