Der Beschwerdeführer fordert bei der Beurteilung der Obhutszuteilung einen Einbezug der Beziehungen der Betroffenen zu den vier Kindern seiner Partnerin. Er führt aus, die Beziehungen der Betroffenen zu diesen Kindern sei eng, der Altersunterschied klein und sie würden alle im gleichen Dorf wohnen (vgl. Beschwerde S. 4). Der Altersunterschied zu diesen vier Kin- - 12 - dern beträgt 5,10, 11 bzw. 13 Jahre. Genau wie bei der Halbschwester unterscheiden sich somit die Interessen und Bedürfnisse dieser vier Kinder von jenen der Betroffenen, so dass ihre Beziehung bei der Beurteilung der Obhut nicht wesentlich ist.