Die Beziehung zwischen der Betroffenen und ihrer Halbschwester ist demnach für die Beurteilung der Obhutszuteilung nicht entscheidwesentlich. Jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen der Betroffenen und ihrer Halbschwester bei einer Alleinzuteilung der Obhut an den Vater deutlich erschwert wäre, da das Verhalten des Vaters keinen Anschein macht, der Betroffenen den Zugang zu ihrer Halbschwester ausserhalb der Besuchswochenenden zu ermöglichen.