Zwischen der Betroffenen und ihrer Halbschwester besteht ein grosser Altersunterschied von 11 Jahren. Zweifellos bestehen zwischen den Geschwistern somit unterschiedliche Bedürfnisse und verschiedene emotionale Bindungen. Sie befinden sich in unterschiedlichen Lebensphasen. Die 16-jährige Halbschwester besucht zudem aufgrund des Sonderschulbedarfs eine Tagessonderschule, weswegen sie unter der Woche ohnehin den ganzen Tag abwesend ist. Die Beziehung zwischen der Betroffenen und ihrer Halbschwester ist demnach für die Beurteilung der Obhutszuteilung nicht entscheidwesentlich.