In Bezug auf die Konstanz des sozialen Umfelds bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, die Beziehung der Betroffenen zu ihrer Halbschwester D._____ und zu den Cousins und Cousinen dürfe keinen Ausschlag zu Gunsten der mütterlichen Obhut machen. Die Cousins und Cousinen wohnen nicht in unmittelbarer Nähe. Seit der Einbindung der Betroffenen ins Schulsystem dürfte sich aus zeitlichen Gründen auch der Kontakt zu ihnen reduziert haben. Jedenfalls kann ihre Beziehung und deren Aufrechterhaltung für die Obhutszuteilung nicht ausschlaggebend sein. Zwischen der Betroffenen und ihrer Halbschwester besteht ein grosser Altersunterschied von 11 Jahren.