3.3.2. Sind die Erziehungsfähigkeit und Betreuungsverhältnisse der Eltern gleichwertig, kommt der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Es gilt, unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes zu vermeiden (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat das Kriterium der Stabilität entscheidrelevant gewichtet.