Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Mutter ist das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht abzusprechen. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verlust der Grossmutter mütterlicherseits zu einer kindswohlgefährdenden Situation geführt hat. Das Betreuungskonzept der Mutter scheint sich vielmehr bewährt zu haben. Aus Sicht des Obergerichts sind daher nach wie vor sowohl die Mutter als auch der Vater in der Lage, die Betreuung und Versorgung der Betroffenen zu gewährleisten.