Nicht stichhaltig ist sein Argument einer fehlenden Regelmässigkeit der Betreuung insbesondere durch den Grossvater mütterlicherseits und der frühen Aufstehzeit der Betroffenen. Das Kriterium der persönlichen Betreuung spricht somit nicht gegen die Zuteilung der Obhut an die Mutter. Der Beschwerdeführer bekräftigt, seine Arbeitszeiten als Selbständigerwerbender frei einteilen zu können. Er könne bei der Betreuung der Betroffenen auf die Hilfe der Grosseltern väterlicherseits, welche in der Nähe wohnten, und seiner Lebenspartnerin, welche im gleichen Dorf wohne und vier Kinder habe, zählen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). - 11 -