Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, die Betreuung der Betroffenen entspreche nach dem Tod der Grossmutter mütterlicherseits, die eine wichtige Betreuungsperson gewesen sei, nicht mehr dem Kindswohl (vgl. Beschwerde S. 4). Inwiefern jedoch das Betreuungskonzept der Mutter mit Kindergarten, Kita, persönlicher Betreuung durch die Mutter und bei Bedarf durch den Grossvater dem Kindeswohl entgegensteht, bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor. Nicht stichhaltig ist sein Argument einer fehlenden Regelmässigkeit der Betreuung insbesondere durch den Grossvater mütterlicherseits und der frühen Aufstehzeit der Betroffenen.