Der eingereichte provisorische Arbeitsplan für die Monate September und Oktober 2023 (vgl. Beschwerdeduplikbeilage Nr. 15) zeigt, dass sich die neue Arbeitstätigkeit der Mutter nach wie vor gut mit der Betreuung der Betroffenen vereinbaren lässt. Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, die Betreuung der Betroffenen entspreche nach dem Tod der Grossmutter mütterlicherseits, die eine wichtige Betreuungsperson gewesen sei, nicht mehr dem Kindswohl (vgl. Beschwerde S. 4).