Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit einem Pensum von ca. 80 % selbständig erwerbstätig (vgl. Beschwerde S. 3). Die Mutter ist teilzeit als Seniorenbetreuerin angestellt. Beide Eltern sind aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Zwischenzeitlich hat die Mutter ihre Arbeitsstelle gewechselt (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 S. 6). Der eingereichte provisorische Arbeitsplan für die Monate September und Oktober 2023 (vgl. Beschwerdeduplikbeilage Nr. 15) zeigt, dass sich die neue Arbeitstätigkeit der Mutter nach wie vor gut mit der Betreuung der Betroffenen vereinbaren lässt.