Des Weiteren sind auch die Erklärungen der vier Kinder der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bezüglich Einsperren der Betroffenen durch die Mutter kritisch zu würdigen und nicht geeignet, der Mutter die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die vorinstanzlichen Abklärungen haben ergeben, dass beide Elternteile in der Lage sind, die Bedürfnisse der Betroffenen zu erkennen, sie zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (vgl. act. 303 ff. in KEKV.2020.74). Hiervon ist weiterhin auszugehen.