Es bestehen allerdings keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter ihre Erziehungs- und Betreuungsverantwortung gegenüber der Betroffenen dadurch nicht wahrgenommen hat. Der entsprechende Vorwurf wurde vom Beschwerdeführer auch während des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Zudem schildert die Beschwerdeführerin glaubhaft, sich nur während eines kurzen Zeitraums von Oktober 2020 bis April 2021 aufgrund von finanziellen Nöten gegen Entgelt angeboten zu haben.