3. 3.1. Vor Obergericht wird zwar die Feststellung der Vorinstanz, beide Eltern seien grundsätzlich erziehungsfähig, nicht explizit bestritten, aber dennoch scheint der Beschwerdeführer mit den Vorwürfen gegenüber der Mutter, sie würde die Betroffene manchmal ins Zimmer einsperren, u.a. auch währenddem sie sich prostituiert habe, darauf abzuzielen, die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage zu stellen. Mit dem Vorwurf der Prostitution wird die Mutter moralisch diskreditiert gestellt. Es bestehen allerdings keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter ihre Erziehungs- und Betreuungsverantwortung gegenüber der Betroffenen dadurch nicht wahrgenommen hat.