Solche Betreuungssysteme, welche sämtliche berufstätige Eltern kennen und leben würden, würden in keiner Art und Weise dem Kindeswohl entgegenstehen. Die behaupteten angeblichen Aussagen der Betroffenen gegenüber den vier Kindern der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sowie der Vorwurf des angeblichen Freiheitsentzugs der Betroffenen während des angeblichen Geschlechtsverkehrs der Mutter würden bestritten und als haltlose, unsachliche Rundumschläge gegen die Mutter angesehen. Solche Behauptungen seien im vorinstanzlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer weder thematisiert bzw. eingebracht worden.