2.5. Die Mutter bringt dagegen vor, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers liege nach wie vor ein stabiles Betreuungsnetz vor. Die Grossmutter mütterlicherseits sei bereits im Oktober 2022 verstorben und seither nehme der Grossvater mütterlicherseits die Betreuung der Betroffenen alleine wahr. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Arbeitsstelle gewechselt, um noch eine bessere Vereinbarkeit von Betreuung der Betroffenen und ihrer Arbeit bewerkstelligen zu können. Sie arbeite aktuell als Seniorenbetreuerin bei der […] in […].