Die in Q._____ eng nebeneinander liegenden Standorte von Wohnen, Arbeiten, Kita und Grossmutter würden nicht mehr existieren. Keinen Ausschlag zu Gunsten der Obhut durch die Mutter könne der Umstand sein, dass die Halbschwester der Betroffenen auch bei der Mutter wohne. Die Halbschwester sei deutlich älter und gehe in eine Tagesschule. Der Kontakt unter den Geschwistern halte sich daher in Grenzen. Die Cousins mütterlicherseits seien ebenfalls älter und lebten in S._____. Die Betroffene habe keine Beziehung zu ihnen und sie dürften in die Beurteilung der Obhut nicht einbezogen werden. Beim Beschwerdeführer sei die Situation hingegen günstig: