2.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Situation habe sich seit Januar 2023 verändert, weshalb der leichte Vorteil der Obhut bei der Mutter nun nicht mehr gegeben sei. Die Situation beim Beschwerdeführer sei im Vergleich nun eindeutig besser. So sei die Grossmutter mütterlicherseits verstorben und der Betroffenen fehle damit eine wichtige Betreuungsperson. Der Grossvater mütterlicherseits habe noch nie gehütet und werde es auch nie tun. Die neue Arbeitsstelle der Mutter befinde sich 17 km südöstlich von Q._____. Die in Q._____ eng nebeneinander liegenden Standorte von Wohnen, Arbeiten, Kita und Grossmutter würden nicht mehr existieren.