durch die Mutter (und Grosseltern mütterlicherseits) erscheine eine Obhutszuteilung an die Mutter unter dem Blickwinkel der Stabilität eher dem Kindeswohl zu entsprechen. Dies ermögliche der Betroffenen in ihrem gewohnten Umfeld mit den gewohnten Betreuungspersonen zu verbleiben. Bei einer alleinigen Zuteilung der Obhut an den Vater wäre der Kontakt zwischen der Betroffenen zur Halbschwester und den Cousinen und Cousins massiv eingeschränkt. Überdies mache der Vater keinen Anschein, D._____ den Zugang zu ihrer Halbschwester ausserhalb der Besuchswochenenden zu ermöglichen (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids).