Die Betroffene habe zu beiden Elternteilen einen verlässlichen und regelmässigen Kontakt. Sodann sei bei beiden Elternteilen von einer eingeschränkten Bindungstoleranz auszugehen, wobei es grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der effektive Kontakt zum anderen Elternteil im Rahmen des Besuchsrechts an sich nicht toleriert würde. Ausschlaggebend für die Obhutszuteilung war gemäss der Vorinstanz das Kriterium der Stabilität des Betreuungs- und Beziehungsumfelds. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Betreuungssituation erscheine sowohl beim Vater als auch bei der Mutter geeignet.