2.3. Die Vorinstanz erwog, die alternierende Obhut sei spätestens mit dem Eintritt der Betroffenen in den Kindergarten im Sommer 2023 aufgrund der geographischen Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern nicht mehr praktikabel, und prüfte in der Folge die Obhutszuteilung anhand der vorstehend dargelegten Kriterien. Sie kam zum Schluss, dass beide Eltern erziehungsfähig seien und beide ihre Sorgfalts-, Pflege- und Erziehungsverantwortung wahrnehmen würden. Die Betroffene habe zu beiden Elternteilen einen verlässlichen und regelmässigen Kontakt.