2.2. Der Begriff “Obhut“ bezieht sich auf die effektive Betreuung des Kindes. Wird den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen bzw. erteilt, kann die Kindesschutzbehörde entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut beider Elternteile festlegen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB). Massgebendes Kriterium für die Obhutszuteilung ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten.