Die Gerichtspräsidentin war nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2.3.) als Einzelrichterin für den Entscheid über die Obhut bei Uneinigkeit der Eltern sachlich nicht zuständig. Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel dar. Allerdings wäre bei Nichtigkeit des Entscheids die Rechtssicherheit im vorliegenden Fall ernsthaft gefährdet. Zudem ist einerseits auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Parteien vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen und dieses vorbehaltlos weitergeführt haben (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4;