1.2.3. Schwerwiegender erscheint, dass die Gerichtspräsidentin den Entscheid als Einzelrichterin anstatt zusammen mit zwei Fachrichtern in Dreierbesetzung gefällt hat. Dies wäre gemäss § 24 Abs. 2 lit. a EG ZGB nur bei Einigkeit der Eltern zulässig gewesen, was bezüglich der Phase ab dem Kindergarteneintritt der Betroffenen gerade nicht der Fall ist. 1.2.4. Es ist daher zu prüfen, ob daraus auf die Nichtigkeit des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Brugg vom 4. Januar 2023 zu schliessen ist.