1.2.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war von Beginn weg auch der Kindesunterhalt. Nachdem sich die Eltern für die Phase ab dem Kindergarteneintritt auch im Unterhaltspunkt nicht einigen konnten, wäre die Mutter seitens des Familiengerichts als Kindesschutzbehörde darauf zu verweisen gewesen, eine Unterhaltsklage zu erheben, denn die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde in Unterhaltsfragen beschränkt sich auf einvernehmliche Konstellationen (Genehmigung von Unterhaltsverträgen); bei einer Unterhaltsklage wäre dann die Zuständigkeit auch für die anderen Kinderbelange an das Familiengericht als Zivilgericht übergegangen (Art. 298d Abs. 3 ZGB und 304 Abs. 2 ZPO).