1.2. 1.2.1. Vorab stellt sich die Frage, ob das Gerichtspräsidium des Familiengerichts Brugg als Kindesschutzbehörde für die Regelung der Obhut über die Betroffene sachlich zuständig war. Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO).