3. Das Verfahren betreffend Regelung des Unterhalts wird in einem separaten Verfahren weitergeführt. 4. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt. 4.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 23. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte folgendes: