Der Vater wird berechtigt erklärt, die Betroffene jährlich während den Schulferien für insgesamt 5 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Modalitäten der Ferienplanung sprechen die Eltern jeweils frühzeitig, bis spätestens Ende Dezember des Vorjahres ab. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Abweichende Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen.