Nach Einholung eines Sozialberichts über die Betroffene am 4. Mai 2021 (vgl. act. 279 ff. in KEKV.2020.74) und nach Durchführung einer zweiten Vermittlungsverhandlung am 18. August 2021 schlossen die Eltern gleichentags eine weitere vorläufige Teilvereinbarung ab (vgl. act. 316 ff. und 323 f. in KEKV.2020.74). Im Rahmen dieser beiden Teilvereinbarungen konnten sich die Eltern über eine alternierende Obhut der Betroffenen bis zum Kindergarteneintritt Mitte August 2023 einigen. Im Sommer 2021 zog die Mutter mit der Betroffenen und ihrer älteren Tochter D._____, geboren am tt.mm. 2007, wegen des Sonderschulbedarfs letzterer nach Q._____, Kanton R._____.