Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Beibehaltung eines stabilen Umfelds für die Betroffene, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt und verhältnismässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Mutter ist abzusehen, weil ihr mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.