Durch die immer wiederkehrenden Konflikte und konfliktreichen Situationen sowie die ambivalenten Verhaltensweisen der Eltern können diese der Betroffenen aktuell keine genügend stabile Situation gewährleisten. Bei einem Verzicht auf die Weiterführung der Platzierung der Betroffenen in der Institution F. in Q. und der Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers über die Betroffene für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens wäre die Betroffene dem Elternkonflikt mit unabsehbaren weiteren Eskalationen erneut ausgesetzt, da davon auszugehen wäre, dass die Mutter ihren Aufenthalt in der Institution F. abbrechen