4.3. Mit der Begründung der Vorinstanz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung dient die Weiterführung der teilweise bereits seit dem 29. November 2022 angeordneten Massnahmen, insbesondere der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung der Betroffenen in die vollbetreute Abteilung der Institution F. in Q., der weiteren Stabilisierung der Situation der Betroffenen und der Wahrung des Kindswohls. Die Betroffene befindet sich bereits seit Oktober 2022 mit ihrer Mutter in der Institution F. und seit dem 29. November 2022 in der vollbetreuten Abteilung in Q.. Die Betroffene ist dort gut aufgehoben, was auch der Beschwerdeführer bestätigt (vgl. Beschwerde S. 11).