Entgegen den Ausführungen im Bericht JFEB Bezirk G. habe er einen Drogenscreen und einen Strafregisterauszug eingeholt, welche er jedoch noch nicht erhalten habe. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit – vor der Geburt der Betroffenen – mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Es handle sich um Delikte im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz sowie dem Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer habe der Kindsmutter gegenüber keine Gewalt angewendet, so habe sie auch ihre Anzeige gegen ihn wegen häuslicher Gewalt zurückgezogen.