Zudem sei ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers weder notwendig noch zielführend. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, der Betroffenen ein gesundes und vertrauensvolles Zuhause zu bieten. Seine Wohnung befinde sich in einem makellosen Zustand. Er habe sich von Mai bis September 2022, also während sechs Monaten, um die Betroffene gekümmert, als die Betreuung durch die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht gewährleistet gewesen sei. Neben einem 100 % Pensum als […] sei die einwandfreie Betreuung der Betroffenen gewährleistet gewesen.