Zur Stabilisierung der Situation der Betroffenen sowie zur Wahrung ihres Kindeswohls sei sie in einem geschützten Umfeld zu fördern. Aufgrund der bisherigen ambivalenten Verhaltensweisen der Eltern sei unklar, ob ihr Einverständnis zu den angeordneten Massnahmen von anhaltender Dauer sei (E. 2.2 der Kurzbegründung betr. aufschiebende Wirkung zum angefochtenen Entscheid im Dispositiv).