4. 4.1. Zur Begründung der sofortigen Vollstreckbarkeit und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung führte die Vorinstanz in ihrer Kurzbegründung aus, dass damit die bereits installierten Massnahmen auch bei allfälliger Beschwerdeerhebung weitergeführt werden können. Die Eltern allein könnten der Betroffenen nicht genügend Stabilität, insbesondere in konfliktreichen Situationen, bieten. Zur Stabilisierung der Situation der Betroffenen sowie zur Wahrung ihres Kindeswohls sei sie in einem geschützten Umfeld zu fördern.