, 116 f., 126 und 134 f. in KEMN.2022.87). Angesichts dieser Umstände wurde mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022 die mit superprovisorischem Beschluss vom 29. November 2022 angeordneten Kindesschutzmassnahmen bestätigt, der Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene abgewiesen, den Kindseltern Weisungen erteilt sowie der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen geregelt. In materieller Hinsicht ist dazu vorliegend nicht Stellung zu nehmen. Dies wird Gegenstand eines allfälligen Beschwerdeverfahrens in der Sache an sich sein.