Gemäss Meldung der Institution F. vom 30. November 2022 ist die Mutter zusammen mit der Betroffenen am Abend des 29. November 2022 in die Institution zurückgekehrt (vgl. act. 94 in KEMN.2022.87). Nachdem die Mutter über den Beschluss des Familiengerichts Zurzach vom 29. November 2022 orientiert wurde, dass die Betroffene in die vollbetreute Abteilung der Institution F. in Q. umplatziert wurde, befand sich die Mutter in einem psychischen Ausnahmezustand und weigerte sich vehement, ebenfalls dorthin zu wechseln.