57 in KEMN.2022.87). Nach einer Meldung der Institution F. vom 29. November 2022, wonach die Mutter mit der Betroffenen und dem Vater die Institution F. verlassen habe, die Situation als unberechenbar einzustufen und eine Rückkehr ungewiss sei (vgl. act. 60 und 62 in KEMN.2022.87), wurde die Betroffene gleichentags durch das Familiengericht Zurzach polizeilich ausgeschrieben (act. 64 in KEMN.2022.87). Am gleichen Tag entzog das Familiengericht Zurzach den Kindseltern zudem mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene, platzierte die Betroffene in der Institution F. in Q. und errichtete eine Beistandschaft nach Art.