1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022, womit der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über die Betroffene bestätigt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene abgewiesen wurde. 1.4. Die Beschwerde gegen den Dispositiventscheid vom 12. Dezember 2022 wurde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leidet an keinem Formmangel.