" 1. Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids vom 12. Dezember 2022 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung sowie bezüglich Beschwerde sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und hielt an ihren Erwägungen bezüglich Entzug der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich fest. 2.3. Die Mutter und der Beistand der Betroffenen verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.