3. 3.1. Den Kindseltern wird im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis spätestens 31. Januar 2023 bei einer ambulanten Beratungsstelle zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, insbesondere mit Blick auf Konfliktsituationen, anzumelden. Die Beratung hat im Rahmen der Möglichkeiten der Kindseltern regelmässig über mindestens ein Jahr stattzufinden. Das Setting (Einzelcoaching, Familiengespräche, etc.) wird der zuständigen Fachperson überlassen. -3-