1.2. Mit superprovisorischem Beschluss vom 29. November 2022 entzog das Familiengericht Zurzach den Kindseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene, platzierte die Betroffene in der Institution F. in Q. und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. act. 68 ff. in KEMN.2022.87). 1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2022 (act. 124 ff. in KEMN.2022.87), an welcher der Vater u.a. den Antrag stellte, es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene zuzuteilen, fällte das Familiengericht Zurzach folgenden Entscheid im Dispositiv, welcher den Parteien sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde: