Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022 gegenstand Betreff Entzug der aufschiebenden Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2021, ist die Tochter der unverheirateten Eltern D. und A.. Die Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern.