Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.5 (KE.2022.133; KEKV.2022.30) Art. 11 Entscheid vom 10. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch MLaw Rahel Edelmann, Rechtsanwältin, […] Betroffene B._____, Person […] Beistand: C._____, […] Mutter D._____, […] Beiständin: E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022 gegenstand Betreff Entzug der aufschiebenden Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2021, ist die Tochter der unverheirateten Eltern D. und A.. Die Betroffene steht unter der gemein- samen elterlichen Sorge ihrer Eltern. 1.2. Mit superprovisorischem Beschluss vom 29. November 2022 entzog das Familiengericht Zurzach den Kindseltern mit sofortiger Wirkung das Aufent- haltsbestimmungsrecht über die Betroffene, platzierte die Betroffene in der Institution F. in Q. und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. act. 68 ff. in KEMN.2022.87). 1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2022 (act. 124 ff. in KEMN.2022.87), an welcher der Vater u.a. den Antrag stellte, es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene zuzuteilen, fällte das Familiengericht Zurzach folgenden Entscheid im Dispositiv, welcher den Parteien sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde: "1. 1.1. Der Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene wird abgewiesen. 1.2. Das mit Beschluss vom 29. November 2022 entzogene Aufenthaltsbestim- mungsrecht der Eltern über die Betroffene, geboren am tt.mm.2021, bleibt den Eltern bis auf weiteres entzogen. 1.3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Familiengericht Zurz- ach als Kindesschutzbehörde. 2. Die mit Beschluss vom 29. November 2022 erfolgte Platzierung der Be- troffenen in der Institution F., […], wird bestätigt. 3. 3.1. Den Kindseltern wird im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufent- haltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Wei- sung erteilt, sich bis spätestens 31. Januar 2023 bei einer ambulanten Beratungsstelle zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, ins- besondere mit Blick auf Konfliktsituationen, anzumelden. Die Beratung hat im Rahmen der Möglichkeiten der Kindseltern regelmässig über mindes- tens ein Jahr stattzufinden. Das Setting (Einzelcoaching, Familiengesprä- che, etc.) wird der zuständigen Fachperson überlassen. -3- 3.2. Die Kindseltern werden aufgefordert, dem Familiengericht - eine Bestätigung dieser in Ziff. 3.1 hiervor genannten Anmeldung bis spätestens 15. Februar 2023 einzureichen; - per 30. September 2023 eine Bestätigung der stattgefundenen Sitzun- gen einzureichen und - per 31. Januar 2024 eine Bestätigung der stattgefundenen Sitzungen plus einen kurzen Bericht der besuchten Beratungsstelle inkl. Empfeh- lungen über das weitere Vorgehen einzureichen. 4. 4.1. Die für die Betroffene mit Beschluss vom 29. November 2022 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortge- führt. 4.2. Die Beistandschaft gemäss Ziff. 4.1. hiervor umfasst folgende Aufgaben- bereiche: • B.'s gesamte Entwicklung zu begleiten; • die Platzierung in der Institution F., Q., zu begleiten und für deren Fi- nanzierung besorgt zu sein; • die Kontaktgestaltung zwischen den Eltern und B., unter Berücksichti- gung des Kindswohls, beratend zu unterstützen; • den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; • den involvierten Fachpersonen und Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 5. Der mit Beschluss vom 29. November 2022 eingesetzte Beistand C., Be- rufsbeistand, […], wird in seinem Amt bestätigt. 6. Der Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht den ersten ordentli- chen Bericht für die Periode vom 29. November 2022 bis 31. Oktober 2024 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Zurzach bis spätes- tens 31. Januar 2025 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 7. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 8. Der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter bzw. der Betroffenen wird wie folgt festgelegt: - Phase 1: Der Vater wird berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter bzw. Be- troffene - bis zum Vorliegen der Strafregisterauszüge (Deutschland und Schweiz) sowie eines aktuellen Drogenscreens (nicht älter als ein Mo- nat) – zweimal pro Woche in der Institution F., […] (nach Möglichkeit der Institution F. sowie in Absprache mit dem Beistand) zu besuchen. - Phase 2: -4- Der Vater wird danach berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter bzw. Betroffene zweimal pro Woche bis 18:00 Uhr (ohne Übernachtung) mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (nach Möglichkeit der Institu- tion F. sowie in Absprache mit dem Beistand). 9. Die psychiatrische Begutachtung der Mutter der Betroffenen hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Mutterrolle erfolgt in einem separaten Verfahren. 10. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Einem allfälligen Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung sowie einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 27. Dezember 2022 schriftlich zugestellten Ent- scheid im Dispositiv erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Januar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte: " 1. Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids vom 12. Dezember 2022 betref- fend Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich Antrag auf schrift- liche Entscheidbegründung sowie bezüglich Beschwerde sei aufzu- heben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung und hielt an ihren Erwägungen bezüglich Entzug der auf- schiebenden Wirkung vollumfänglich fest. 2.3. Die Mutter und der Beistand der Betroffenen verzichteten auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: -5- 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022, womit der Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts der Eltern über die Betroffene bestätigt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene abgewiesen wurde. 1.4. Die Beschwerde gegen den Dispositiventscheid vom 12. Dezember 2022 wurde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leidet an keinem Formmangel. 2. 2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschieben- den Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Kindes- schutzmassnahme voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Ein Be- schwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durch- zuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwi- schen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand. -6- 2.2. Für den Aufschub eines die Obhut regelnden Massnahmenentscheides gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz, dass die auf- schiebende Wirkung nur in Ausnahmefällen zu gewähren und der Stabilität der Beziehung des Kindes Vorrang zu geben ist (BGE 138 III 565 S. 567 m.w.H.). 3. Aus der Kurzbegründung und den Akten ergibt sich, dass am 1. Mai 2022 erhebliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zu einem Polizei- einsatz der Regionalpolizei […] führten. Aufgrund ihres besorgniserregen- den psychischen Zustandes wurde die Mutter fürsorgerisch untergebracht. Der Vater nahm in der Folge die Betroffene zu sich und wohnte mit ihr vor- erst bei ihrer Grossmutter väterlicherseits (vgl. act. 6 in KEMN.2022.87). Mittels Polizeibericht vom 1. Mai 2022, in welchem die extreme Zumüllung der Wohnung der Eltern beschrieben und dokumentiert wurde, wurde das Familiengericht Zurzach gleichentags über die prekären häuslichen Ver- hältnisse aufmerksam gemacht (vgl. act. 4 ff. in KEMN.2022.87). Das Fa- miliengericht Zurzach eröffnete in der Folge ein entsprechendes kinds- schutzrechtliches Verfahren für die Betroffene (KEMN.2022.87). Nach ei- ner persönlichen Anhörung der Eltern am 17. Mai 2022 (vgl. act. 20 ff. in KEMN.2022.87) zeigten sich diese mit der vorläufigen Betreuung der Be- troffenen durch den Vater, die Grossmutter väterlicherseits und die Tages- mutter sowie mit einer weiteren Abklärung der definitiven Zuteilung der Be- troffenen durch die Jugend-, Familien- und Eheberatung (JFEB) Bezirk G. einverstanden (vgl. act. 29 in KEMN.2022.87). Am 31. August 2022 trat die Mutter zusammen mit der Betroffenen auf frei- williger Basis in die Mutter-Kind-Abteilung des Spitals H. ein. Ab Oktober 2022 lebte die Mutter mit der Betroffenen sowie mit zwei anderen Frauen und deren Kindern in S. mit fachlich fundierter Wohnbegleitung durch die Institution F. (vgl. act. 48 in KEMN.2022.87). Gemäss der Wohnbegleiterin der Institution F. kam die Mutter mit der Zeit ihren Verpflichtungen auf der Wohngruppe kaum nach und legte eine passive und unkooperative Haltung an den Tag (vgl. act. 57 in KEMN.2022.87). Nach einer Meldung der Insti- tution F. vom 29. November 2022, wonach die Mutter mit der Betroffenen und dem Vater die Institution F. verlassen habe, die Situation als unbere- chenbar einzustufen und eine Rückkehr ungewiss sei (vgl. act. 60 und 62 in KEMN.2022.87), wurde die Betroffene gleichentags durch das Familien- gericht Zurzach polizeilich ausgeschrieben (act. 64 in KEMN.2022.87). Am gleichen Tag entzog das Familiengericht Zurzach den Kindseltern zudem mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Be- troffene, platzierte die Betroffene in der Institution F. in Q. und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. superprovisori- scher Beschluss der Vorinstanz vom 29. November 2022; act. 68 ff. in KEMN.2022.87). -7- Gemäss Meldung der Institution F. vom 30. November 2022 ist die Mutter zusammen mit der Betroffenen am Abend des 29. November 2022 in die Institution zurückgekehrt (vgl. act. 94 in KEMN.2022.87). Nachdem die Mut- ter über den Beschluss des Familiengerichts Zurzach vom 29. November 2022 orientiert wurde, dass die Betroffene in die vollbetreute Abteilung der Institution F. in Q. umplatziert wurde, befand sich die Mutter in einem psy- chischen Ausnahmezustand und weigerte sich vehement, ebenfalls dorthin zu wechseln. Dr. med. P. von den Mobilen Ärzten verfügte am 30. Novem- ber 2022 für die Mutter eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik I.. Anschliessend wohnte die Mutter im vollbetreuten Wohnen der Institution F. in Q., wo sie sich jedoch gemäss eigenen Angaben nicht wohlfühle und es "nicht aushalte" (vgl. act. 110 ff., 116 f., 126 und 134 f. in KEMN.2022.87). Angesichts dieser Umstände wurde mit Entscheid des Fa- miliengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022 die mit superprovisori- schem Beschluss vom 29. November 2022 angeordneten Kindesschutz- massnahmen bestätigt, der Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufent- haltsbestimmungsrechts über die Betroffene abgewiesen, den Kindseltern Weisungen erteilt sowie der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwer- deführer und der Betroffenen geregelt. In materieller Hinsicht ist dazu vorliegend nicht Stellung zu nehmen. Dies wird Gegenstand eines allfälligen Beschwerdeverfahrens in der Sache an sich sein. 4. 4.1. Zur Begründung der sofortigen Vollstreckbarkeit und dem Entzug der auf- schiebenden Wirkung führte die Vorinstanz in ihrer Kurzbegründung aus, dass damit die bereits installierten Massnahmen auch bei allfälliger Be- schwerdeerhebung weitergeführt werden können. Die Eltern allein könnten der Betroffenen nicht genügend Stabilität, insbesondere in konfliktreichen Situationen, bieten. Zur Stabilisierung der Situation der Betroffenen sowie zur Wahrung ihres Kindeswohls sei sie in einem geschützten Umfeld zu fördern. Aufgrund der bisherigen ambivalenten Verhaltensweisen der El- tern sei unklar, ob ihr Einverständnis zu den angeordneten Massnahmen von anhaltender Dauer sei (E. 2.2 der Kurzbegründung betr. aufschiebende Wirkung zum angefochtenen Entscheid im Dispositiv). 4.2. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass aus dem Entscheid der Vorinstanz nicht hervorgehe, warum vorliegend eine besondere Dring- lichkeit zum Vollzug des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts be- stehe. Auch sei keine Gefahr in Verzug. Es sei nicht ersichtlich, was die Ausnahmeregelung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung rechtferti- gen würde (Beschwerde S. 12). -8- Zudem sei ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwer- deführers weder notwendig noch zielführend. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, der Betroffenen ein gesundes und vertrauensvolles Zuhause zu bieten. Seine Wohnung befinde sich in einem makellosen Zustand. Er habe sich von Mai bis September 2022, also während sechs Monaten, um die Betroffene gekümmert, als die Betreuung durch die Mutter aus gesundheit- lichen Gründen nicht gewährleistet gewesen sei. Neben einem 100 % Pen- sum als […] sei die einwandfreie Betreuung der Betroffenen gewährleistet gewesen. An drei Tagen die Woche sei die Betroffene bei einer Tagesmut- ter gewesen, an den restlichen beiden Arbeitstagen habe die Grossmutter väterlicherseits die Betroffene betreut. Er habe sich immer kooperativ ge- zeigt und nie eine Kontaktaufnahme durch die Familienberatung erschwert. Entgegen den Ausführungen im Bericht JFEB Bezirk G. habe er einen Dro- genscreen und einen Strafregisterauszug eingeholt, welche er jedoch noch nicht erhalten habe. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerde- führer in der Vergangenheit – vor der Geburt der Betroffenen – mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Es handle sich um Delikte im Zusammen- hang mit dem Betäubungsmittelgesetz sowie dem Strassenverkehrsge- setz. Der Beschwerdeführer habe der Kindsmutter gegenüber keine Gewalt angewendet, so habe sie auch ihre Anzeige gegen ihn wegen häuslicher Gewalt zurückgezogen. Auch betreffend den Verlust der Arbeitsstelle beim […] per Mitte Januar 2023 sei der Beschwerdeführer gegenüber der Fami- lienberatung stets transparent gewesen. Der Beschwerdeführer führe seit der Geburt der Tochter ein straffreies und harmonisches Leben. Er sei in schwierigen Familiensituationen stets seinen väterlichen Pflichten nachge- kommen. Auch habe er das Setting der Kindsmutter und der Betroffenen in der Institution F. seit Oktober 2022 stets unterstützt, da die Betroffene in dieser Institution sehr gut aufgehoben sei. Es sei nie seine Absicht gewe- sen, die Betroffene mit der Kindsmutter von der Institution fernzuhalten (Be- schwerde S. 7 ff.). 4.3. Mit der Begründung der Vorinstanz zum Entzug der aufschiebenden Wir- kung dient die Weiterführung der teilweise bereits seit dem 29. November 2022 angeordneten Massnahmen, insbesondere der Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts mit Platzierung der Betroffenen in die vollbetreute Abteilung der Institution F. in Q., der weiteren Stabilisierung der Situation der Betroffenen und der Wahrung des Kindswohls. Die Betroffene befindet sich bereits seit Oktober 2022 mit ihrer Mutter in der Institution F. und seit dem 29. November 2022 in der vollbetreuten Abteilung in Q.. Die Betroffene ist dort gut aufgehoben, was auch der Beschwerdeführer bestätigt (vgl. Be- schwerde S. 11). Mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Akten, dass das Kindswohl der Betroffenen vor dem Aufenthalt in der Institution F. insbe- sondere durch die konflikthafte Paarbeziehung zwischen den Eltern gefähr- -9- det war. Die Mutter zeigt ein sich wiederholendes Verhaltensmuster mit de- pressiven Phasen und Verwahrlosung (vgl. act. 6 ff., 15 ff., 25 ff., 48, 50, 110 ff. und 116 f. in KEMN.2022.87) und der Beschwerdeführer zeigt sich entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde teilweise unzuverlässig und wenig transparent (vgl. act. 47 f., 51, 139 und 143 in KEMN.2022.87). Durch die immer wiederkehrenden Konflikte und konfliktreichen Situationen sowie die ambivalenten Verhaltensweisen der Eltern können diese der Be- troffenen aktuell keine genügend stabile Situation gewährleisten. Bei einem Verzicht auf die Weiterführung der Platzierung der Betroffenen in der Insti- tution F. in Q. und der Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts des Beschwerdeführers über die Betroffene für die Dauer eines all- fälligen Beschwerdeverfahrens wäre die Betroffene dem Elternkonflikt mit unabsehbaren weiteren Eskalationen erneut ausgesetzt, da davon auszu- gehen wäre, dass die Mutter ihren Aufenthalt in der Institution F. abbrechen und sich vermehrt beim Beschwerdeführer aufhalten würde. Die gegebe- nenfalls damit verbundenen Auswirkungen auf die Betroffene wären erheb- lich nachteilig und kindswohlgefährdend. Die wirksame Begegnung der Kindswohlgefährdung erfordert eine Stabilisierung der vorliegenden Situa- tion, welche mit der Weiterführung des bereits Gelebten in der Institution F. in Q. erreicht werden kann. Die Betroffene kann dort weiterhin zusammen mit ihrer Mutter in einem geschützten und zuverlässigen Umfeld leben. Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Beibehaltung eines stabilen Umfelds für die Betroffene, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung ge- rechtfertigt und verhältnismässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteient- schädigung an die Mutter ist abzusehen, weil ihr mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. - 10 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.