2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse Baden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.